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AGB

Anbieter:

recon Service GmbH
Andreas-Odenwald-Weg 6
75177 Pforzheim, Deutschland

Register: Handelsregister
Registernummer: HRB 749292
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Tel.: 07231/2059800
E-Mail: kontakt@recon-service.com
Berufsbezeichnung: Holding

Geschäftsinhaber
Pia Fuchs, Simon Müller, Tobias Stuible

 

Im folgenden auch „recon Service GmbH“ genannt.

 

§ 1 Allgemeines/Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der recon Service GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die recon Service GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem Angebotsschreiben und dem Auftrag.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die recon Service GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die recon Service GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(4) Die recon Service GmbH ist berechtigt Unterauftragnehmer einzusetzen.

 

§ 2 Vertragsschluss und Vergütung

(1) Alle Angebote der recon Service GmbH stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar. Eine Annahme seitens der recon Service GmbH und damit ein Vertragsschluss erfolgt erst durch gesonderte Auftragsbestätigung.

(2) Es gelten die im Angebot mitgeteilten Preise innerhalb der dort angegebenen Angebotsgültigkeit. Werden nicht vorgesehene zusätzlich zu erbringende Leistungen vereinbart, so sind diese zusätzlich zu vergüten.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, werden Zahlungen spätestens mit der Abnahme fällig.

(4) Gegenüber Unternehmern ist die recon Service GmbH berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

Regelungen gegenüber Verbrauchern

Soweit kein Fall der §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich die recon Services GmbH das Eigentum und das Verfügungsrecht an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von recon Services GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von recon Services GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von der recon Services GmbH. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die recon Services GmbH.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von der recon Services GmbH als Hersteller erfolgt und recon Services GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei recon Services GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an recon Services GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt saepals.com, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von recon Services GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an recon Services GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. recon Services GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an recon Services GmbH abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von recon Services GmbH einzuziehen. recon Services GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von recon Services GmbH hinweisen und recon Services GmbH hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, recon Services GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde saepals.com.

(8) recon Services GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt die recon Services GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 4 Termine

Regelungen gegenüber Verbrauchern

Die Leistungszeitpunkte sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

Regelungen gegenüber Unternehmern

(1) Von der recon Services GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Die recon Services GmbH kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug –vom Kunden eine Verlängerung von Liefer und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der recon Services GmbH gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die recon Services GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialoder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die recon Services GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der recon Services GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die recon Services GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferoder Leistungsfristen oder verschieben sich die Lieferoder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der recon Services GmbH vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Abnahme

Regelungen für Verbraucher

Die vereinbarten Leistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Regelungen für Unternehmer

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 75177 Pforzheim, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Werkvertragsleistungen ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistung zu erfolgen hat.

(2) Bezüglich der Abnahme gilt diese als vorgenommen, wenn

(a) die vereinbarte Leistung erbracht ist,
(b) die recon Services GmbH dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
(c) seit Leistungserbringung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung begonnen hat (z.B. die Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
(d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der recon Services GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

Gewährleistungsregelungen gegenüber Verbrauchern

(1) Es besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht, insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(2) Sollte in Angeboten der recon Services GmbH eine Garantie angegeben werden sein, so bleibt die gesetzliche Mängelhaftung hiervon unberührt.

Gewährleistungsregelungen gegenüber Unternehmern

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der recon Services GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Gegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist.

(3) Bei Sachmängeln ist recon Services GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die recon Services GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die recon Services GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.

Gewährleistungsansprüche gegen die recon Services GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die recon Services GmbH gehemmt.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(8) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens durch die recon Services GmbH werden durch vorstehende Gewährleistungsregelungen nicht eingeschränkt.

§ 7 Haftung

(1) Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der recon Services GmbH ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt.

§ 8 Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und mithin als Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt.

Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen

  • zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;
  • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparaturoder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Kunde damit einverstanden ist und ausdrücklich verlangt, dass die recon Services GmbH mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist beginnt und der Kunde darüber belehrt wurde, dass dieser bei vollständiger Vertragserfüllung durch die recon Services GmbH sein Widerrufsrecht verliert.

§ 9 Vertragsbeendigung

Bei Werkvertragsleistungen kann der Kunde bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Die recon Services GmbH hat in diesem Fall einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wobei sie sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Geschäften der recon Services GmbH ist der Sitz der recon Services GmbH, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, es sein denn, dass dem Verbraucher dadurch der Schutz entzogen würde, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In letzterem Fall gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die recon Services GmbH ist weder verpflichtet noch bereit an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich weitestmöglich verwirklicht.